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470 2021 177

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Oktober 2021 (470 21 177)

Basel-Landschaft · 2021-07-06 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2021 das Strafverfahren gegen B. , C. sowie †D. wegen Betrugs ein. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Ferner wurde mit Eingabe vom 16. Juli 2021 die Beschwerdefrist eingehalten und die Begründungspflicht wahrgenommen.

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft macht mit Stellungnahme vom 29. Juli 2021 in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerde vom 16. Juli 2021 richte sich sowohl gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2021 als auch gegen die Verfügung über Beweisanträge von demselben Datum. Gemäss Art. 394 lit. b StPO sei die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Im vorliegenden Fall sei ein derartiger Rechtsnachteil nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde gegen die Verfügung über Beweisanträge vom 6. Juli 2021 nicht einzutreten sei.

E. 1.3 Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3, Art. 394 lit. b und Art. 380 StPO). Sofern das Verfahren in der Folge jedoch eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können beweisrechtliche Rügen erhoben werden, namentlich kann dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der von der Privatklägerschaft gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren (BGer 6B_1158/2016 vom 21. April 2017, E. 2.1; BGer 6B_995/2014 vom 1. April 2015, E. 5.2). Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer seine beweisrechtlichen Rügen, welche sich unter anderem auch auf die Ablehnung seiner Beweisanträge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2021 beziehen, im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2021 vor. Gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher auf die entsprechenden Rügen einzutreten, zumal es sich nicht um eine selbständige Anfechtung der Verfügung über Beweisanträge handelt. Im Übrigen geben die weiteren Formalien zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2021 in Bezug auf B. sowie C. auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und hinsichtlich †D auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Strafanzeigesteller und heutige Beschwerdeführer werfe den Beschuldigten vor, ihn mittels eines geplanten Manövers dazu gebracht zu haben, seine Inhaberaktien an der Gesellschaft E. AG an B. resp. C. zu übertragen. Namentlich soll †D. am 13. Februar 2015 den Beschwerdeführer dazu motiviert haben, 100% der Inhaberaktien der E. AG als Sicherheit für eine private Solidarbürgschaft, welche C. zu Gunsten des E. AG eingegangen sei, B. zu übergeben. In der Folge hätten sich diese als Eigentümer der E. AG ausgegeben und sich nicht an die angebliche Abmachung gehalten, die Aktien nach Erhalt eines Baukredits für die E. AG dem Beschwerdeführer wieder zurückzugeben. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Einstellungsverfügung ferner dar, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien ein Missverständnis bestanden habe, wonach der Beschwerdeführer angenommen habe, die Aktien lediglich zur Absicherung zu übertragen, während B. und C. davon ausgegangen seien, die Übertragung erfolge zu Eigentum. Jedenfalls seien in den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschuldigten beim Beschwerdeführer absichtlich und arglistig einen Irrtum im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien erweckt hätten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Bestätigung unterzeichnet, gemäss welcher die Übertragung ohne weitere Ansprüche erfolge, mithin zu Eigentum. Somit habe sich der Tatverdacht hinsichtlich eines betrügerischen Vorgehens der Beschuldigten nicht erhärtet.

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. Juli 2021 vor, er habe die E. AG gegründet, dessen Alleinaktionär er gewesen sei. Mit seinen Ersparnissen habe er über die E. AG eine Grundstücksparzelle in Münchenstein erworben, um auf dieser ein Mehrfamilienhaus als Kapitalanlage zu errichten. Nachdem ihn die Beschuldigten arglistig getäuscht hätten, hätten sie sich als Eigentümer der Parzelle verhalten, ohne dass sie selbst Vermögen investiert hätten. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer sowohl die Parzelle als auch das investierte Eigenkapital verloren. In Verkennung der konkreten Umstände gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche Aktien der E. AG C. und B. zu Eigentum übergeben habe. Dies sei allerdings ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei finanzielle Gegenleistung erhalten habe. Vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei der Übertragung der Aktien um eine treuhänderische Übergabe zur Sicherheit handle. Entsprechend sei auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokument keine Rede von einer Eigentumsübertragung der Papiere. Der Beschwerdeführer sei daher in guten Treuen davon ausgegangen, die Aktien nur treuhänderisch zu übergeben, zumal die Aktienübergabe lediglich mittels eines kurzen Textes erfolgte sei. Aufgrund seiner Unbedarftheit in finanziellen Angelegenheiten habe er nicht annehmen können, dass er durch Übergabe der Aktien alles verliere. Um dieses Täuschungsmanöver durchzuführen, hätten die Beschuldigten absichtlich auf einen sämtliche Einzelfragen regelnden Vertrag verzichtet, so dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Im Übrigen sei die E. AG zwischenzeitlich Konkurs gegangen. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, die Konkursakten beizuziehen und eine amtliche Erkundigung beim Grundbuchamt einzuholen. Es sei davon auszugehen, dass die fragliche Liegenschaft nicht Teil der Konkursmasse sei, sondern dass die Beschuldigten diese vor dem Konkurs aus dem Vermögenssubstrat herausgenommen hätten. Sofern dies der Fall wäre, sei nachgewiesen, dass die Beschuldigten gerade kein Risiko eingegangen seien.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft legt mit Stellungnahme vom 29. Juli 2021 dar, der Beschwerdeführer sei keineswegs ein unerfahrener Geschäftsmann gewesen, zumal er neben seiner Funktion in der E. AG Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH sowie zeitweise Verwaltungsrat der G. AG gewesen sei. Auch habe nicht der Beschwerdeführer das Grundstück erworben, sondern die E. AG. Im Übrigen mache er lediglich pauschal geltend, arglistig getäuscht worden zu sein, ohne konkret aufzuzeigen, wer ihn wie getäuscht haben soll. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, weder mit C. noch mit B. über eine allfällige Rückgabe der Aktien gesprochen zu haben. Einzig †D. soll ihm die Rückgabe in Aussicht gestellt haben, was dieser jedoch anlässlich seiner Einvernahme in Abrede gestellt habe. Sämtliche Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft hätten keine Täuschungshandlungen nachweisen können. Vielmehr seien der Beschwerdeführer und die Beschuldigten hinsichtlich der Übertragung der Aktien zwar von unterschiedlichen Vorstellungen ausgegangen, gleichwohl seien keine Hinweise ersichtlich, dass diese falsche Vorstellung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten absichtlich und arglistig verursacht worden sei.

E. 2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14).

E. 2.5 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1251).

E. 2.6 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB]) habe sich kein Tatverdacht erhärtet. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht besteht der Betrug somit aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen: Der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition, dem Vermögensschaden, dem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition sowie schliesslich dem Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. Arglist ist dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 62). Schliesslich setzt der Tatbestand des Betrugs in subjektiver Hinsicht Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht voraus.

E. 2.7 Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer im September 2009 die E. AG gegründet hat, wobei er Alleinaktionär war. Mittels eines Mandats- und Treuhand-vertrags hat der Beschwerdeführer I. beauftragt, ein Verwaltungsratsmandat für die E. AG zu übernehmen. Überdies hat I. zu Handen des Beschwerdeführers die Inhaberaktien der E. AG aufbewahrt. Ferner hat die E. AG ein Grundstück mit Einfamilienhaus in Münchenstein erworben, um auf diesem ein Mehrfamilienhaus zu erstellen. Der Architekt, †D. , war mit der Ausarbeitung des Bauprojekts beauftragt und hat dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Finanzierung des Bauprojekts den Kontakt zu B. vermittelt, welcher diesbezüglich mit der Bank H. Kontakt aufgenommen hat. In der Folge ist zwischen der E. AG und (dem von B. vermittelten) C. auf der einen Seite sowie der Bank H. auf der anderen Seite ein Baukreditvertrag datierend vom 17. Dezember 2014 abgeschlossen worden. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer I. angewiesen hat, seine Inhaberaktien betreffend die E. AG B. zu übergeben (vgl. insb. die beiden diesbezüglichen Schreiben vom 11. Februar 2015 sowie vom 16. Februar 2015, act. AA 31.14.169 f.). Demgegenüber strittig ist namentlich der Grund der Übertragung resp. ob die spätere Rückgabe der Inhaberaktien an den Beschwerdeführer vereinbart war. Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten zusammengefasst vor, sie hätten ihn mittels arglistiger Täuschung dazu gebracht, unter Zusicherung der Rückgabe B. vorübergehend die Inhaberaktien zu übergeben. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche diesen Vorwurf derart erhärten, dass sich eine Anklage bzw. die Fortführung der Strafuntersuchung rechtfertigt.

E. 2.8 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 16. September 2016 zu Protokoll, C. habe sich zur Sicherung des Baukreditvertrags mit der Bank H. als Solidarbürge zur Verfügung gestellt, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die Inhaberaktien der E. AG B. als Sicherheit übergebe. Andernfalls wäre C. von der Solidarbürgschaft zurückgetreten, womit die Finanzierung des Bauprojekts hinfällig geworden wäre (act. AA 10.01.022). Des Weiteren legte der Beschwerdeführer in seiner Befragung vom 16. Juni 2017 dar, dass er mit den Beschuldigten die Übertragung der Aktien der E. AG vereinbart habe, allerdings nur solange, bis die Finanzierung des Bauprojekts gesichert sei. Anschliessend hätte er die Aktien zurückerhalten sollen. Im Übrigen wisse er nicht, was für einen Vorteil sich C. aus dieser Vereinbarung erhofft habe. Die Übertragung der Aktien sowie die Abmachung, dass er die Aktien zurückerhalte, sobald die Finanzierung des Bauprojekts stehe, habe er weder mit C. noch mit B. besprochen, sondern einzig mit †D. . Dieser soll ihn mit der Drohung unter Druck gesetzt haben, dass sich C. − falls der Beschwerdeführer die Inhaberaktien der E. AG nicht B. übergebe − als Solidarbürge zurücktrete. Die E. AG wäre aber auch ohne den Baukredit der Bank H. nicht in Konkurs gegangen, zumal er das Bauprojekt mit Hilfe von Kollegen auch anderweitig hätte finanzieren können (act. AA 10.01.061 ff.). Sodann machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Juli 2018 geltend, C. sei aufgebracht gewesen, als er erfahren habe, dass die Inhaberaktien nicht im Besitz von B. seien, und wiederholt, dass †D. ihn aufgefordert habe, die Aktien B. zu übergeben, andernfalls C. aus der Solidarbürgschaft austrete. †D. habe ihm zugesichert, die Aktien zurückzuerhalten, sobald die Finanzierung gesichert sei. Auch im Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer seine frühere Aussage, wonach er die Übertragung der Aktien nur mit †D. besprochen habe (act. AA 10.01.071 ff.).

E. 2.9 Der Beschuldigte B. führte anlässlich seiner Befragung vom 27. April 2017 aus, der Beschwerdeführer habe bei der Q. keinen Baukredit erhalten, weshalb er, B. , mit der Bank H. Kontakt aufgenommen und ein Kreditgesuch mit einem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Solidarbürgen eingereicht habe. Da dieses Kreditgesuch abgelehnt worden sei, sei die Situation zunehmend schwieriger geworden, bis hin, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. In der Folge habe sich abgezeichnet, dass eine Übernahme der Firma sowie eine Solidarbürgschaft durch C. die einzige Möglichkeit zur Rettung der Firma seien. Es sei von vornherein klar gewesen, dass C. die Solidarbürgschaft nur als Miteigentümer der E. AG eingehen werde. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer nie dazu aufgefordert worden, die Aktien lediglich als Sicherheit zu übergeben. Es sei mithin immer klar gewesen, dass es um die Übertragung der Firma gehe. Ebenso sei eine Rückgabe der Aktien der E. AG an den Beschwerdeführer nie zur Diskussion gestanden. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er die Aktien nicht bloss als Sicherheit, sondern zu Eigentum übergibt, zumal er nicht nur die Übertragung unterzeichnet, sondern darüber hinaus auch die Buchhaltungsunterlagen übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe für die Übertragung der Aktien der E. AG keine Gegenleistung erhalten, weil die Firma verschuldet gewesen sei. Die Gegenleistung habe indes darin bestanden, die E. AG vor dem Konkurs zu retten. Die Unterzeichnung der Solidarbürgschaft für den Baukredit sei zwar bereits im Dezember 2014 über die Bühne gegangen, der Baukredit sei aber erst nach Übergabe der Aktien im Februar 2015 freigegeben worden (act. AA 10.01.048 ff.).

E. 2.10 Sodann gab der Beschuldigte C. in seiner Einvernahme vom 28. August 2018 zu Protokoll, er habe nie kundgetan, die Aktien der E. AG nur vorübergehend besitzen zu wollen. Vielmehr habe ihm B. das entsprechende Projekt vorgestellt, worauf sie es durchkalkuliert und festgestellt hätten, dass das anvisierte Geschäft grundsätzlich durchführbar sei. In der Folge hätten sie das Projekt der Bank vorgestellt. Da er über ein Einfamilienhaus in Genf verfüge, welches im Haftungsfall als Sicherheit hätte dienen können, habe die Bank den Baukredit mit ihm als Solidarbürge bewilligt. Bereits im Vorfeld, als B. ihm das Projekt vorgestellt habe, sei ihm erklärt worden, der Beschwerdeführer sei willens, ihm die Aktien zu übertragen, zumal die Firma kurz vor dem Konkurs gestanden sei. Eine blosse Finanzierung des Bauprojekts sei nie Thema gewesen, sondern immer die Übernahme der E. AG zwecks Durchführung des Bauprojekts. Mithin könne er nicht das Risiko einer Solidarbürgschaft für eine Firma eingehen, welche ihm nicht gehöre. Es habe aber nie direkten Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt (act. AA 10.01.083 ff.).

E. 2.11 Des Weiteren legte der Beschuldigte †D. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2017 als Auskunftsperson dar, B. habe im Zusammenhang mit der Solidarbürgschaft von C. wiederholt darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer ihm, B. , die Aktien der E. AG übergebe (act. AA 10.01.043 ff.). In seiner Befragung vom 11. Oktober 2018 gab der Beschuldigte †D. ergänzend zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, die Finanzierung des Bauprojekts zu sichern, weshalb er B. um Hilfe gebeten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei an diesem Projekt bereits gearbeitet worden, wobei der Beschwerdeführer aber die laufenden Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. Da der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Solidarbürge von der Bank H. abgelehnt worden sei, habe B. C. als Solidarbürge vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Januar 2015 gewusst, dass er die Aktien der E. AG an C. aushändigen müsse, zumal die Bank dies verlangt habe (act. AA 10.01.111 ff.). Er habe dem Beschwerdeführer indes keineswegs in Aussicht gestellt, dass er die Aktien der E. AG zurückerhalten werde (act. AA 10.01.118).

E. 2.12 I. , welcher vom Beschwerdeführer mit der Übernahme eines Verwaltungsratsmandats bei der E. AG beauftragt worden war und die Aktien der E. AG für den Beschwerdeführer treuhänderisch aufbewahrte, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2015 als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe die Aktien der E. AG im Auftrag des Beschwerdeführers an B. versendet, wobei er vom Beschwerdeführer einen diesbezüglichen schriftlichen Auftrag verlangt habe, um sich selbst abzusichern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B. hätten ihm in Bezug auf die Übertragung der Aktien erklärt, dass B. die Finanzierung des Bauprojekts sichergestellt habe und im Gegenzug dafür die Aktien der E. AG erhalte. Die genauen Hintergründe der Aktienübertragung kenne er allerdings nicht. Er habe allerdings die Vermutung, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B. zu einem Missverständnis gekommen sei. Mithin gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er die Aktien lediglich hinterlege. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer seine Aktien "einfach so" übertrage. Vielmehr sei aus seiner Sicht naheliegender, dass sich der Beschwerdeführer der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ihm Ende Februar 2015 erklärt, dass er die Aktien lediglich als Sicherstellung übergeben habe, falls es Probleme gebe. In der Folge sei der Beschwerdeführer überzeugt gewesen, von den Beschuldigten reingelegt worden zu sein (act. AA 10.01.002 ff.).

E. 2.13 In objektivierbarer Hinsicht befindet sich das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schriftstück vom 11. Februar 2015 mit dem Titel "Inhaberaktien der E. AG" bei den Akten. Dessen Text lautet wie folgt: "Hiermit beauftrage ich (A. ) Herrn I. (Verwaltungsrat der E. AG), die Inhaberaktien (von nom. Fr. 100'000.00) an Herrn B. zu übergeben" (act. AA 32.14.169). Den Akten ist ausserdem ein weiteres Schriftstück, datiert vom 16. Februar 2015, mit dem Titel "Übertragung der Inhaberaktien der E. AG" zu entnehmen, dessen Text wie folgt lautet: "Hiermit übertrag ich, Herr A. , 100 Stk. der Inhaberaktien über je CHF 1'000.00 an Herrn B Die Übertragung erfolgt gemäss gemeinsamer Besprechung und ohne weitere Ansprüche seitens Herr A Herr A. bestätigt rechtmässiger Inhaber der Aktien zu sein und das die Aktien nicht anderweitig belastet und/oder verpfändet sind" (act. AA 32.14.170).

E. 2.14 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei von den Beschuldigten arglistig getäuscht worden, nicht erhärten lässt. Mithin haben die drei Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, C. sei die Solidarbürgschaft nur deshalb eingegangen, weil ihm die Inhaberaktien der E. AG zu Eigentum übergeben worden seien. Von einer Rückgabe der Aktien sei nie die Rede gewesen. Ebenso stützt I. den Vorwurf des Beschwerdeführers nicht, sondern legt vielmehr dar, dass wohl ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und B. vorgelegen habe, weshalb der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Aktien zurückzuerhalten. Auch stützen die beiden Schriftstücke vom 11. Februar 2015 und vom 16. Februar 2015 betreffend die Übertragung der Inhaberaktien der E. AG vom Beschwerdeführer auf B. die Einlassungen der Beschuldigten, zumal gestützt auf die beiden Schriftstücke sich eine nur vorübergehende Übertragung der Aktien zu Sicherungszwecken nicht ansatzweise ableiten lässt. In diesen Dokumenten wird mit keinem Wort eine spätere Rückgabe der Aktien erwähnt. Im Gegenteil wird explizit festgehalten, dass die Übertragung der Aktien "ohne weitere Ansprüche" seitens des Beschwerdeführers erfolgt (act. AA 32.14.170). Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte − trotz mehrmaligem Nachfragen − weder im Vorverfahren noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schlüssig darlegt, inwiefern die Beschuldigten ihn konkret (arglistig) getäuscht haben sollen, zumal er selbst die vorbehaltlose Übertragung der Inhaberaktien der E. AG an B. unterzeichnet hat. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, weshalb er die Erklärung der Übertragung der Inhaberaktien unterzeichnet hat, obwohl diese nicht seinem damaligen Willen entsprochen haben soll. Es ist somit festzustellen, dass sich selbst aus den Depositionen des Beschwerdeführers nicht erhellen lässt, auf welche konkrete Art und Weise er getäuscht worden sein soll bzw. wie das tatsächliche "Geschäft" hinter der Aktienübergabe für alle Beteiligten und somit auch für den Beschwerdeführer gewinnbringend hätte ablaufen müssen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Arglist, zumal es bereits an einer ersichtlichen Täuschung fehlt. Der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht hinsichtlich eines Betrugs lässt sich somit nicht in einem Mass erhärten, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde.

E. 2.15 Gestützt auf diese Feststellungen vermögen auch die vom Beschwerdeführer, dazumal vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit Eingabe vom 9. April 2021 gestellten Beweisanträge nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht einleuchtend dargelegt, inwiefern sich aus den Akten eines gegen B. im Kanton Solothurn geführten Straf-verfahrens, den Akten des Grundbuchamts Basel-Landschaft, des Konkursamts Basel-Land-schaft sowie aus den Buchhaltungsunterlagen der E. AG Hinweise jedwelcher Art auf eine Täuschung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren hervorgehen sollen, solange der Beschwerdeführer selbst bis heute keine plausiblen Angaben dazu macht, was de facto unter den Beteiligten in Bezug auf "das Geschäft" abgemacht wurde. Selbst wenn B. im Kanton Solothurn wegen Vermögensdelikten verurteilt werden sollte, so ändert dies offenkundig nichts am Vorgehen der Beteiligten im vorliegenden Fall. Die Akten des Grundbuchamts Basel-Landschaft, jene des Konkursamts Basel-Landschaft sowie die Buchhaltungsunterlagen der E. AG eignen sich ferner einzig zur Auskunft über die Umstände des Konkurses der E. AG bzw. über die aktuelle Eigentümerschaft an den Liegenschaften E. AG. Ob die Beschuldigten mit der Übernahme der E. AG Gewinn oder Verlust erzielt haben, vermag im Lichte des bislang Dargelegten nichts an den konkreten Umständen der Übertragung der Inhaberaktien zu ändern.

E. 2.16 Im Ergebnis lässt sich der Anfangsverdacht folglich nicht erhärten, weshalb das Strafverfahren gegen B. und C. zu Recht von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt worden ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

E. 2.17 Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2021 das gegen †D. geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wird verfügt, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. In casu ist der Beschuldigte †D. am X. verstorben. Der Tod der beschuldigten Person stellt zweifelsohne ein Prozesshindernis dar ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 15; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 25), weshalb das gegen †D. geführte Strafverfahren augenscheinlich zu Recht unter diesem Titel eingestellt worden ist.

E. 2.18 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Juli 2021 zu bestätigen ist.

E. 3 Kosten

E. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT, SGS 170.31), zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.--wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

E. 3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. Im Übrigen haben die Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert Stellung genommen, weshalb ihnen keine massgeblichen Kosten angefallen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Oktober 2021 (470 21 177) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokatin Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel, Beschuldigter C. , vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter †D. , vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, St. Jakobs-Strasse 14, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 6. Juli 2021 A. In einem gegen B. , C. sowie †D. geführten Strafverfahren wegen Betrugs wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, mit Verfügung vom 6. Juli 2021 die Anträge des Privatklägers, A. , es seien amtliche Erkundigungen zu tätigen und die Akten anderer Strafverfahren betreffend die Beschuldigten sowie die Akten des Grundbuchamts und des Konkursamts betreffend die Verkaufs- bzw. Kaufstätigkeit der E. AG vor Konkurs einzuholen, ab. Ausserdem wies die Staatsanwaltschaft den Antrag, es seien die Buchhaltungsunterlagen der E. AG ab dem Jahr 2015 bis zum Konkurs einzuholen, ab. B. Mit separater Verfügung vom 6. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen B. und C. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Das Strafverfahren gegen †D. stellte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft die Zivilklage des Privatklägers, A. , auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse, sprach den drei Beschuldigten jeweils eine Entschädigung zu und legte fest, dass B. und C. keine Genugtuung zugesprochen werde. C. Gegen diese Verfügungen erhob A. , vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, mit Eingabe vom 16. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es seien die Einstellungsverfügung sowie die Verfügung über die Beweisanträge aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Ermittlungen zu tätigen sowie die Angelegenheit zur Anklage zu bringen, unter o/e-Kostenfolge. D. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021 begehrte der Beschuldigte B. , vertreten durch Advokatin Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kosten-folge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 29. Juli 2021, es sei die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde abzuweisen. Ferner sei auf die gegen die Verfügung betreffend die Beweisanträge erhobene Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, wobei die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. F. Der Beschuldigte C. , vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, verzichtete mit Eingabe vom 2. August 2021 auf eine Stellungnahme. G. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 13. August 2021 fest, dass die Rechtsvertreterin des Beschuldigten †D. auf die Möglichkeit einer (fakultativen) Stellungnahme verzichtet hat. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2021 das Strafverfahren gegen B. , C. sowie †D. wegen Betrugs ein. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Ferner wurde mit Eingabe vom 16. Juli 2021 die Beschwerdefrist eingehalten und die Begründungspflicht wahrgenommen. 1.2 Die Staatsanwaltschaft macht mit Stellungnahme vom 29. Juli 2021 in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerde vom 16. Juli 2021 richte sich sowohl gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2021 als auch gegen die Verfügung über Beweisanträge von demselben Datum. Gemäss Art. 394 lit. b StPO sei die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Im vorliegenden Fall sei ein derartiger Rechtsnachteil nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde gegen die Verfügung über Beweisanträge vom 6. Juli 2021 nicht einzutreten sei. 1.3 Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3, Art. 394 lit. b und Art. 380 StPO). Sofern das Verfahren in der Folge jedoch eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können beweisrechtliche Rügen erhoben werden, namentlich kann dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der von der Privatklägerschaft gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren (BGer 6B_1158/2016 vom 21. April 2017, E. 2.1; BGer 6B_995/2014 vom 1. April 2015, E. 5.2). Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer seine beweisrechtlichen Rügen, welche sich unter anderem auch auf die Ablehnung seiner Beweisanträge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2021 beziehen, im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2021 vor. Gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher auf die entsprechenden Rügen einzutreten, zumal es sich nicht um eine selbständige Anfechtung der Verfügung über Beweisanträge handelt. Im Übrigen geben die weiteren Formalien zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist. 2. Materielles 2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2021 in Bezug auf B. sowie C. auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und hinsichtlich †D auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Strafanzeigesteller und heutige Beschwerdeführer werfe den Beschuldigten vor, ihn mittels eines geplanten Manövers dazu gebracht zu haben, seine Inhaberaktien an der Gesellschaft E. AG an B. resp. C. zu übertragen. Namentlich soll †D. am 13. Februar 2015 den Beschwerdeführer dazu motiviert haben, 100% der Inhaberaktien der E. AG als Sicherheit für eine private Solidarbürgschaft, welche C. zu Gunsten des E. AG eingegangen sei, B. zu übergeben. In der Folge hätten sich diese als Eigentümer der E. AG ausgegeben und sich nicht an die angebliche Abmachung gehalten, die Aktien nach Erhalt eines Baukredits für die E. AG dem Beschwerdeführer wieder zurückzugeben. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Einstellungsverfügung ferner dar, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien ein Missverständnis bestanden habe, wonach der Beschwerdeführer angenommen habe, die Aktien lediglich zur Absicherung zu übertragen, während B. und C. davon ausgegangen seien, die Übertragung erfolge zu Eigentum. Jedenfalls seien in den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschuldigten beim Beschwerdeführer absichtlich und arglistig einen Irrtum im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien erweckt hätten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Bestätigung unterzeichnet, gemäss welcher die Übertragung ohne weitere Ansprüche erfolge, mithin zu Eigentum. Somit habe sich der Tatverdacht hinsichtlich eines betrügerischen Vorgehens der Beschuldigten nicht erhärtet. 2.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. Juli 2021 vor, er habe die E. AG gegründet, dessen Alleinaktionär er gewesen sei. Mit seinen Ersparnissen habe er über die E. AG eine Grundstücksparzelle in Münchenstein erworben, um auf dieser ein Mehrfamilienhaus als Kapitalanlage zu errichten. Nachdem ihn die Beschuldigten arglistig getäuscht hätten, hätten sie sich als Eigentümer der Parzelle verhalten, ohne dass sie selbst Vermögen investiert hätten. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer sowohl die Parzelle als auch das investierte Eigenkapital verloren. In Verkennung der konkreten Umstände gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche Aktien der E. AG C. und B. zu Eigentum übergeben habe. Dies sei allerdings ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei finanzielle Gegenleistung erhalten habe. Vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei der Übertragung der Aktien um eine treuhänderische Übergabe zur Sicherheit handle. Entsprechend sei auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokument keine Rede von einer Eigentumsübertragung der Papiere. Der Beschwerdeführer sei daher in guten Treuen davon ausgegangen, die Aktien nur treuhänderisch zu übergeben, zumal die Aktienübergabe lediglich mittels eines kurzen Textes erfolgte sei. Aufgrund seiner Unbedarftheit in finanziellen Angelegenheiten habe er nicht annehmen können, dass er durch Übergabe der Aktien alles verliere. Um dieses Täuschungsmanöver durchzuführen, hätten die Beschuldigten absichtlich auf einen sämtliche Einzelfragen regelnden Vertrag verzichtet, so dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Im Übrigen sei die E. AG zwischenzeitlich Konkurs gegangen. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, die Konkursakten beizuziehen und eine amtliche Erkundigung beim Grundbuchamt einzuholen. Es sei davon auszugehen, dass die fragliche Liegenschaft nicht Teil der Konkursmasse sei, sondern dass die Beschuldigten diese vor dem Konkurs aus dem Vermögenssubstrat herausgenommen hätten. Sofern dies der Fall wäre, sei nachgewiesen, dass die Beschuldigten gerade kein Risiko eingegangen seien. 2.3 Die Staatsanwaltschaft legt mit Stellungnahme vom 29. Juli 2021 dar, der Beschwerdeführer sei keineswegs ein unerfahrener Geschäftsmann gewesen, zumal er neben seiner Funktion in der E. AG Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH sowie zeitweise Verwaltungsrat der G. AG gewesen sei. Auch habe nicht der Beschwerdeführer das Grundstück erworben, sondern die E. AG. Im Übrigen mache er lediglich pauschal geltend, arglistig getäuscht worden zu sein, ohne konkret aufzuzeigen, wer ihn wie getäuscht haben soll. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, weder mit C. noch mit B. über eine allfällige Rückgabe der Aktien gesprochen zu haben. Einzig †D. soll ihm die Rückgabe in Aussicht gestellt haben, was dieser jedoch anlässlich seiner Einvernahme in Abrede gestellt habe. Sämtliche Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft hätten keine Täuschungshandlungen nachweisen können. Vielmehr seien der Beschwerdeführer und die Beschuldigten hinsichtlich der Übertragung der Aktien zwar von unterschiedlichen Vorstellungen ausgegangen, gleichwohl seien keine Hinweise ersichtlich, dass diese falsche Vorstellung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten absichtlich und arglistig verursacht worden sei. 2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). 2.5 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1251). 2.6 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB]) habe sich kein Tatverdacht erhärtet. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht besteht der Betrug somit aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen: Der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition, dem Vermögensschaden, dem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition sowie schliesslich dem Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. Arglist ist dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 62). Schliesslich setzt der Tatbestand des Betrugs in subjektiver Hinsicht Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht voraus. 2.7 Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer im September 2009 die E. AG gegründet hat, wobei er Alleinaktionär war. Mittels eines Mandats- und Treuhand-vertrags hat der Beschwerdeführer I. beauftragt, ein Verwaltungsratsmandat für die E. AG zu übernehmen. Überdies hat I. zu Handen des Beschwerdeführers die Inhaberaktien der E. AG aufbewahrt. Ferner hat die E. AG ein Grundstück mit Einfamilienhaus in Münchenstein erworben, um auf diesem ein Mehrfamilienhaus zu erstellen. Der Architekt, †D. , war mit der Ausarbeitung des Bauprojekts beauftragt und hat dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Finanzierung des Bauprojekts den Kontakt zu B. vermittelt, welcher diesbezüglich mit der Bank H. Kontakt aufgenommen hat. In der Folge ist zwischen der E. AG und (dem von B. vermittelten) C. auf der einen Seite sowie der Bank H. auf der anderen Seite ein Baukreditvertrag datierend vom 17. Dezember 2014 abgeschlossen worden. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer I. angewiesen hat, seine Inhaberaktien betreffend die E. AG B. zu übergeben (vgl. insb. die beiden diesbezüglichen Schreiben vom 11. Februar 2015 sowie vom 16. Februar 2015, act. AA 31.14.169 f.). Demgegenüber strittig ist namentlich der Grund der Übertragung resp. ob die spätere Rückgabe der Inhaberaktien an den Beschwerdeführer vereinbart war. Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten zusammengefasst vor, sie hätten ihn mittels arglistiger Täuschung dazu gebracht, unter Zusicherung der Rückgabe B. vorübergehend die Inhaberaktien zu übergeben. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche diesen Vorwurf derart erhärten, dass sich eine Anklage bzw. die Fortführung der Strafuntersuchung rechtfertigt. 2.8 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 16. September 2016 zu Protokoll, C. habe sich zur Sicherung des Baukreditvertrags mit der Bank H. als Solidarbürge zur Verfügung gestellt, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die Inhaberaktien der E. AG B. als Sicherheit übergebe. Andernfalls wäre C. von der Solidarbürgschaft zurückgetreten, womit die Finanzierung des Bauprojekts hinfällig geworden wäre (act. AA 10.01.022). Des Weiteren legte der Beschwerdeführer in seiner Befragung vom 16. Juni 2017 dar, dass er mit den Beschuldigten die Übertragung der Aktien der E. AG vereinbart habe, allerdings nur solange, bis die Finanzierung des Bauprojekts gesichert sei. Anschliessend hätte er die Aktien zurückerhalten sollen. Im Übrigen wisse er nicht, was für einen Vorteil sich C. aus dieser Vereinbarung erhofft habe. Die Übertragung der Aktien sowie die Abmachung, dass er die Aktien zurückerhalte, sobald die Finanzierung des Bauprojekts stehe, habe er weder mit C. noch mit B. besprochen, sondern einzig mit †D. . Dieser soll ihn mit der Drohung unter Druck gesetzt haben, dass sich C. − falls der Beschwerdeführer die Inhaberaktien der E. AG nicht B. übergebe − als Solidarbürge zurücktrete. Die E. AG wäre aber auch ohne den Baukredit der Bank H. nicht in Konkurs gegangen, zumal er das Bauprojekt mit Hilfe von Kollegen auch anderweitig hätte finanzieren können (act. AA 10.01.061 ff.). Sodann machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Juli 2018 geltend, C. sei aufgebracht gewesen, als er erfahren habe, dass die Inhaberaktien nicht im Besitz von B. seien, und wiederholt, dass †D. ihn aufgefordert habe, die Aktien B. zu übergeben, andernfalls C. aus der Solidarbürgschaft austrete. †D. habe ihm zugesichert, die Aktien zurückzuerhalten, sobald die Finanzierung gesichert sei. Auch im Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer seine frühere Aussage, wonach er die Übertragung der Aktien nur mit †D. besprochen habe (act. AA 10.01.071 ff.). 2.9 Der Beschuldigte B. führte anlässlich seiner Befragung vom 27. April 2017 aus, der Beschwerdeführer habe bei der Q. keinen Baukredit erhalten, weshalb er, B. , mit der Bank H. Kontakt aufgenommen und ein Kreditgesuch mit einem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Solidarbürgen eingereicht habe. Da dieses Kreditgesuch abgelehnt worden sei, sei die Situation zunehmend schwieriger geworden, bis hin, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. In der Folge habe sich abgezeichnet, dass eine Übernahme der Firma sowie eine Solidarbürgschaft durch C. die einzige Möglichkeit zur Rettung der Firma seien. Es sei von vornherein klar gewesen, dass C. die Solidarbürgschaft nur als Miteigentümer der E. AG eingehen werde. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer nie dazu aufgefordert worden, die Aktien lediglich als Sicherheit zu übergeben. Es sei mithin immer klar gewesen, dass es um die Übertragung der Firma gehe. Ebenso sei eine Rückgabe der Aktien der E. AG an den Beschwerdeführer nie zur Diskussion gestanden. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er die Aktien nicht bloss als Sicherheit, sondern zu Eigentum übergibt, zumal er nicht nur die Übertragung unterzeichnet, sondern darüber hinaus auch die Buchhaltungsunterlagen übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe für die Übertragung der Aktien der E. AG keine Gegenleistung erhalten, weil die Firma verschuldet gewesen sei. Die Gegenleistung habe indes darin bestanden, die E. AG vor dem Konkurs zu retten. Die Unterzeichnung der Solidarbürgschaft für den Baukredit sei zwar bereits im Dezember 2014 über die Bühne gegangen, der Baukredit sei aber erst nach Übergabe der Aktien im Februar 2015 freigegeben worden (act. AA 10.01.048 ff.). 2.10 Sodann gab der Beschuldigte C. in seiner Einvernahme vom 28. August 2018 zu Protokoll, er habe nie kundgetan, die Aktien der E. AG nur vorübergehend besitzen zu wollen. Vielmehr habe ihm B. das entsprechende Projekt vorgestellt, worauf sie es durchkalkuliert und festgestellt hätten, dass das anvisierte Geschäft grundsätzlich durchführbar sei. In der Folge hätten sie das Projekt der Bank vorgestellt. Da er über ein Einfamilienhaus in Genf verfüge, welches im Haftungsfall als Sicherheit hätte dienen können, habe die Bank den Baukredit mit ihm als Solidarbürge bewilligt. Bereits im Vorfeld, als B. ihm das Projekt vorgestellt habe, sei ihm erklärt worden, der Beschwerdeführer sei willens, ihm die Aktien zu übertragen, zumal die Firma kurz vor dem Konkurs gestanden sei. Eine blosse Finanzierung des Bauprojekts sei nie Thema gewesen, sondern immer die Übernahme der E. AG zwecks Durchführung des Bauprojekts. Mithin könne er nicht das Risiko einer Solidarbürgschaft für eine Firma eingehen, welche ihm nicht gehöre. Es habe aber nie direkten Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt (act. AA 10.01.083 ff.). 2.11. Des Weiteren legte der Beschuldigte †D. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2017 als Auskunftsperson dar, B. habe im Zusammenhang mit der Solidarbürgschaft von C. wiederholt darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer ihm, B. , die Aktien der E. AG übergebe (act. AA 10.01.043 ff.). In seiner Befragung vom 11. Oktober 2018 gab der Beschuldigte †D. ergänzend zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, die Finanzierung des Bauprojekts zu sichern, weshalb er B. um Hilfe gebeten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei an diesem Projekt bereits gearbeitet worden, wobei der Beschwerdeführer aber die laufenden Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. Da der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Solidarbürge von der Bank H. abgelehnt worden sei, habe B. C. als Solidarbürge vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Januar 2015 gewusst, dass er die Aktien der E. AG an C. aushändigen müsse, zumal die Bank dies verlangt habe (act. AA 10.01.111 ff.). Er habe dem Beschwerdeführer indes keineswegs in Aussicht gestellt, dass er die Aktien der E. AG zurückerhalten werde (act. AA 10.01.118). 2.12. I. , welcher vom Beschwerdeführer mit der Übernahme eines Verwaltungsratsmandats bei der E. AG beauftragt worden war und die Aktien der E. AG für den Beschwerdeführer treuhänderisch aufbewahrte, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2015 als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe die Aktien der E. AG im Auftrag des Beschwerdeführers an B. versendet, wobei er vom Beschwerdeführer einen diesbezüglichen schriftlichen Auftrag verlangt habe, um sich selbst abzusichern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B. hätten ihm in Bezug auf die Übertragung der Aktien erklärt, dass B. die Finanzierung des Bauprojekts sichergestellt habe und im Gegenzug dafür die Aktien der E. AG erhalte. Die genauen Hintergründe der Aktienübertragung kenne er allerdings nicht. Er habe allerdings die Vermutung, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B. zu einem Missverständnis gekommen sei. Mithin gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er die Aktien lediglich hinterlege. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer seine Aktien "einfach so" übertrage. Vielmehr sei aus seiner Sicht naheliegender, dass sich der Beschwerdeführer der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ihm Ende Februar 2015 erklärt, dass er die Aktien lediglich als Sicherstellung übergeben habe, falls es Probleme gebe. In der Folge sei der Beschwerdeführer überzeugt gewesen, von den Beschuldigten reingelegt worden zu sein (act. AA 10.01.002 ff.). 2.13 In objektivierbarer Hinsicht befindet sich das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schriftstück vom 11. Februar 2015 mit dem Titel "Inhaberaktien der E. AG" bei den Akten. Dessen Text lautet wie folgt: "Hiermit beauftrage ich (A. ) Herrn I. (Verwaltungsrat der E. AG), die Inhaberaktien (von nom. Fr. 100'000.00) an Herrn B. zu übergeben" (act. AA 32.14.169). Den Akten ist ausserdem ein weiteres Schriftstück, datiert vom 16. Februar 2015, mit dem Titel "Übertragung der Inhaberaktien der E. AG" zu entnehmen, dessen Text wie folgt lautet: "Hiermit übertrag ich, Herr A. , 100 Stk. der Inhaberaktien über je CHF 1'000.00 an Herrn B Die Übertragung erfolgt gemäss gemeinsamer Besprechung und ohne weitere Ansprüche seitens Herr A Herr A. bestätigt rechtmässiger Inhaber der Aktien zu sein und das die Aktien nicht anderweitig belastet und/oder verpfändet sind" (act. AA 32.14.170). 2.14 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei von den Beschuldigten arglistig getäuscht worden, nicht erhärten lässt. Mithin haben die drei Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, C. sei die Solidarbürgschaft nur deshalb eingegangen, weil ihm die Inhaberaktien der E. AG zu Eigentum übergeben worden seien. Von einer Rückgabe der Aktien sei nie die Rede gewesen. Ebenso stützt I. den Vorwurf des Beschwerdeführers nicht, sondern legt vielmehr dar, dass wohl ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und B. vorgelegen habe, weshalb der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Aktien zurückzuerhalten. Auch stützen die beiden Schriftstücke vom 11. Februar 2015 und vom 16. Februar 2015 betreffend die Übertragung der Inhaberaktien der E. AG vom Beschwerdeführer auf B. die Einlassungen der Beschuldigten, zumal gestützt auf die beiden Schriftstücke sich eine nur vorübergehende Übertragung der Aktien zu Sicherungszwecken nicht ansatzweise ableiten lässt. In diesen Dokumenten wird mit keinem Wort eine spätere Rückgabe der Aktien erwähnt. Im Gegenteil wird explizit festgehalten, dass die Übertragung der Aktien "ohne weitere Ansprüche" seitens des Beschwerdeführers erfolgt (act. AA 32.14.170). Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte − trotz mehrmaligem Nachfragen − weder im Vorverfahren noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schlüssig darlegt, inwiefern die Beschuldigten ihn konkret (arglistig) getäuscht haben sollen, zumal er selbst die vorbehaltlose Übertragung der Inhaberaktien der E. AG an B. unterzeichnet hat. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, weshalb er die Erklärung der Übertragung der Inhaberaktien unterzeichnet hat, obwohl diese nicht seinem damaligen Willen entsprochen haben soll. Es ist somit festzustellen, dass sich selbst aus den Depositionen des Beschwerdeführers nicht erhellen lässt, auf welche konkrete Art und Weise er getäuscht worden sein soll bzw. wie das tatsächliche "Geschäft" hinter der Aktienübergabe für alle Beteiligten und somit auch für den Beschwerdeführer gewinnbringend hätte ablaufen müssen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Arglist, zumal es bereits an einer ersichtlichen Täuschung fehlt. Der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht hinsichtlich eines Betrugs lässt sich somit nicht in einem Mass erhärten, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde. 2.15 Gestützt auf diese Feststellungen vermögen auch die vom Beschwerdeführer, dazumal vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit Eingabe vom 9. April 2021 gestellten Beweisanträge nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht einleuchtend dargelegt, inwiefern sich aus den Akten eines gegen B. im Kanton Solothurn geführten Straf-verfahrens, den Akten des Grundbuchamts Basel-Landschaft, des Konkursamts Basel-Land-schaft sowie aus den Buchhaltungsunterlagen der E. AG Hinweise jedwelcher Art auf eine Täuschung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren hervorgehen sollen, solange der Beschwerdeführer selbst bis heute keine plausiblen Angaben dazu macht, was de facto unter den Beteiligten in Bezug auf "das Geschäft" abgemacht wurde. Selbst wenn B. im Kanton Solothurn wegen Vermögensdelikten verurteilt werden sollte, so ändert dies offenkundig nichts am Vorgehen der Beteiligten im vorliegenden Fall. Die Akten des Grundbuchamts Basel-Landschaft, jene des Konkursamts Basel-Landschaft sowie die Buchhaltungsunterlagen der E. AG eignen sich ferner einzig zur Auskunft über die Umstände des Konkurses der E. AG bzw. über die aktuelle Eigentümerschaft an den Liegenschaften E. AG. Ob die Beschuldigten mit der Übernahme der E. AG Gewinn oder Verlust erzielt haben, vermag im Lichte des bislang Dargelegten nichts an den konkreten Umständen der Übertragung der Inhaberaktien zu ändern. 2.16 Im Ergebnis lässt sich der Anfangsverdacht folglich nicht erhärten, weshalb das Strafverfahren gegen B. und C. zu Recht von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt worden ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 2.17 Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2021 das gegen †D. geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wird verfügt, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. In casu ist der Beschuldigte †D. am X. verstorben. Der Tod der beschuldigten Person stellt zweifelsohne ein Prozesshindernis dar ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 15; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 25), weshalb das gegen †D. geführte Strafverfahren augenscheinlich zu Recht unter diesem Titel eingestellt worden ist. 2.18 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Juli 2021 zu bestätigen ist. 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT, SGS 170.31), zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.--wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. Im Übrigen haben die Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert Stellung genommen, weshalb ihnen keine massgeblichen Kosten angefallen sind. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.